Personendaten gehören nie in ein privates KI-Konto
Gratisversionen und private Konten von KI-Diensten sind für Personendaten tabu. Gesundheitsdaten und andere besonders schützenswerte Daten sowie Berufsgeheimnisse brauchen zusätzlichen Schutz, oft eine Lösung, bei der die Daten die Schweiz oder das eigene Haus nicht verlassen.
Wer Daten ins Ausland gibt, braucht einen angemessenen Schutz im Zielland oder vertragliche Garantien. Insgesamt stehen vier Wege offen: Daten weglassen, Cloud mit geprüftem Vertrag, Schweizer KI-Anbieter oder eigene Modelle.
Welche Daten sind heikel?
| Kategorie | Beispiele | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Personendaten | Namen, E-Mail-Adressen, Kundenhistorie, Gesprächsnotizen | DSG |
| Besonders schützenswerte Personendaten | Gesundheit, Intimsphäre, Religion, politische oder gewerkschaftliche Ansichten, Ethnie, genetische und eindeutig identifizierende biometrische Daten, Straf- und Verwaltungsverfahren, Sozialhilfe | Art. 5 lit. c DSG |
| Berufsgeheimnisse | Mandats- und Patientengeheimnisse von Anwältinnen, Notaren, Ärztinnen, Apothekern, Psychologinnen, Revisoren und deren Hilfspersonen | Art. 321 StGB |
| Bankkundengeheimnis | Kundendaten von Banken | Art. 47 BankG |
| Berufliche Schweigepflicht | Geheime Personendaten, die in jedem Beruf anvertraut wurden | Art. 62 DSG |
| Geschäftsgeheimnisse | Offerten, Kalkulationen, Pläne, Quellcode, Verträge | Vertrag, UWG, StGB |
Was das DSG beim KI-Einsatz verlangt
Betroffene müssen wissen, dass und wofür ihre Daten bearbeitet werden. Passen Sie deshalb Ihre Datenschutzerklärung an. Bearbeitet ein KI-Anbieter für Sie Personendaten, brauchen Sie mit ihm einen Vertrag, der ihn an Ihre Weisungen bindet und die Datensicherheit regelt (Art. 9 DSG). Klären Sie dabei vor allem, ob er Ihre Daten für das Training verwendet.
Die Datensicherheit muss dem Stand der Technik entsprechen, also Zugriffsrechte, Verschlüsselung und Protokollierung umfassen. Bei voraussichtlich hohem Risiko ist eine Datenschutz-Folgenabschätzung nötig, bei KI mit besonders schützenswerten Daten fast immer. Für automatisierte Einzelentscheide gelten eine Informationspflicht und das Recht auf menschliche Überprüfung (Art. 21 DSG).
Beispiel: Eine Arztpraxis in Chur möchte Sprechstundennotizen von einer KI zusammenfassen lassen. Das sind Gesundheitsdaten und Patientengeheimnisse zugleich. Die Praxis muss also mit einer Folgenabschätzung rechnen und den Vertrag mit dem Anbieter genau prüfen.
Daten ins Ausland: was ist erlaubt?
Die meisten bekannten KI-Dienste bearbeiten Daten in den USA oder der EU. Nach Art. 16 DSG ist eine Bekanntgabe ins Ausland in drei Fällen zulässig:
- Der Bundesrat attestiert dem Zielland einen angemessenen Datenschutz (Liste in Anhang 1 der Datenschutzverordnung). Das gilt für die EU- und EWR-Staaten.
- Der US-Empfänger ist nach dem Swiss-US Data Privacy Framework zertifiziert (in Kraft seit 15. September 2024). Prüfen Sie die Zertifizierung des konkreten Anbieters.
- Es bestehen vertragliche Garantien, typischerweise die vom EDÖB anerkannten Standardvertragsklauseln.
Das transatlantische Datenschutz-Abkommen der EU mit den USA ist vor dem Europäischen Gerichtshof angefochten. Fällt es, dürfte auch das Schweizer Pendant unter Druck geraten. Wer heikle Daten verarbeitet, sollte deshalb nicht allein darauf bauen.
Berufsgeheimnis und Cloud-KI
Wer einem Berufsgeheimnis untersteht und Geheimnisse offenbart, macht sich strafbar (Art. 321 StGB). Ein Cloud- oder KI-Anbieter mit Zugriff auf den Klartext gilt als Hilfsperson. Die Nutzung ist deshalb nicht per se verboten, aber nur mit Vorkehrungen zulässig. Der Schweizerische Anwaltsverband nennt für Cloud-Dienste:
- vertragliche Verpflichtung des Anbieters zur Geheimhaltung;
- eine Risikobeurteilung im Einzelfall, etwa zum Zugriff ausländischer Behörden (z. B. US CLOUD Act);
- idealerweise eine Einwilligung der Klientschaft im Mandatsvertrag;
- als sicherste Lösung die Verschlüsselung durch die Kanzlei selbst, bevor etwas hochgeladen wird.
Bei generativer KI hilft Verschlüsselung allein meist nicht weiter, weil das Modell den Klartext lesen muss. Für Geheimnisträger kommen deshalb vor allem die Wege 3 und 4 unten in Frage. Der Anwaltsverband hat zusätzlich eigene KI-Guidelines veröffentlicht.
Vier Wege zum sicheren KI-Einsatz
| Weg | Wie | Geeignet für | Grenzen |
|---|---|---|---|
| 1. Daten weglassen | Anonymisieren oder pseudonymisieren, bevor etwas in die KI geht; nur allgemeine Fragen stellen | Alle; erster Schritt | Echte Anonymisierung ist schwierig; Kontext verrät oft die Person |
| 2. Cloud-KI mit Firmenvertrag | Business- oder Enterprise-Versionen grosser Anbieter mit Auftragsbearbeitungsvertrag, Datenstandort EU/Schweiz, Training ausgeschlossen | Personendaten ohne besondere Sensibilität | Ausländische Anbieter; Zugriff ausländischer Behörden nicht ausgeschlossen |
| 3. Schweizer KI-Anbieter | KI-Dienste mit Rechenzentren in der Schweiz und Schweizer Vertragspartner | Sensible Daten, viele Berufsgeheimnisse | Teils weniger leistungsfähige Modelle; Vertrag trotzdem prüfen |
| 4. Eigene Modelle | Offene Modelle auf eigenen Servern oder in einer Schweizer Private Cloud betreiben | Höchste Vertraulichkeit, Gesundheitsdaten, Mandantengeheimnisse | Betrieb und Sicherheit liegen bei Ihnen; Hardware und Know-how nötig |
Ein Treuhandbüro, das mit KI einen Musterbrief zur Mehrwertsteuer entwirft, kommt oft mit Weg 1 aus: Namen und Zahlen der Mandanten bleiben draussen. Sobald echte Buchhaltungsdaten mit Personenbezug hineingehen, reicht Weg 1 nicht mehr.
Beispiele aus der Schweiz
Apertus ist das offene Sprachmodell von EPFL, ETH Zürich und CSCS (seit September 2025, Version 1.5 seit Juli 2026). Gewichte, Trainingsdaten und Code sind offen. Es beherrscht über 1000 Sprachen inklusive Schweizerdeutsch und Rätoromanisch und lässt sich selbst betreiben.
Schweizer Plattformen wie die Swiss AI Platform von Swisscom, kvant AI von Phoenix Technologies oder Euria von Infomaniak bieten KI mit Datenhaltung in der Schweiz an (Angaben der Anbieter; Vertrag und Bedingungen im Einzelfall prüfen).
Die Nennung von Anbietern ist keine Empfehlung und nicht abschliessend. Wir erhalten dafür keine Vergütung.
Checkliste vor dem Einsatz
- Welche Datenkategorien gehen hinein? (Tabelle oben)
- Wo werden die Daten bearbeitet und gespeichert?
- Gibt es einen Auftragsbearbeitungsvertrag? Ist Training mit unseren Daten ausgeschlossen?
- Ist die Bekanntgabe ins Ausland abgesichert?
- Braucht es eine Datenschutz-Folgenabschätzung?
- Sind Betroffene informiert (Datenschutzerklärung, Hinweis beim Chatbot)?
- Wer prüft die Ergebnisse, bevor sie verwendet werden?
Häufige Fragen
Dürfen Anwaltskanzleien oder Arztpraxen Cloud-KI nutzen?
Nur mit Vorkehrungen. Ein Anbieter mit Zugriff auf Klartext gilt als Hilfsperson im Sinne von Art. 321 StGB. Nötig sind mindestens eine vertragliche Geheimhaltungspflicht und eine Risikobeurteilung; oft sind Schweizer Hosting oder eigene Modelle die bessere Wahl.
Dürfen Personendaten in die USA übermittelt werden?
Ja, wenn der Empfänger nach dem Swiss-US Data Privacy Framework zertifiziert ist (in Kraft seit 15. September 2024) oder wenn vertragliche Garantien wie Standardvertragsklauseln bestehen (Art. 16 DSG).
Was sind besonders schützenswerte Personendaten?
Dazu gehören nach Art. 5 lit. c DSG unter anderem Daten über Gesundheit, Religion, politische Ansichten, Ethnie, genetische und eindeutig identifizierende biometrische Daten, Straf- und Verwaltungsverfahren sowie Sozialhilfe.
Quellen
Diese Seite gibt einen Überblick und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Gesetze und Fristen ändern sich; verbindlich sind die verlinkten amtlichen Texte.