Ein KI-Gesetz fehlt, das Datenschutzgesetz gilt schon
Der Bundesrat hat am 12. Februar 2025 entschieden, die KI-Konvention des Europarats zu ratifizieren und bestehende Gesetze punktuell anzupassen. Den EU AI Act übernimmt die Schweiz nicht. Eine Vernehmlassungsvorlage ist bis Ende 2026 angekündigt, Stand heute aber noch nicht eröffnet.
Bis dahin gilt das Datenschutzgesetz direkt für KI: Transparenz, Zweckbindung, Rechte bei automatisierten Entscheiden und eine Folgenabschätzung bei hohem Risiko. Für Banken und Versicherungen kommen konkrete Erwartungen der FINMA an Governance und Risikomanagement dazu.
Der Kurs des Bundesrats
Statt eines umfassenden KI-Gesetzes setzt die Schweiz auf drei Elemente:
- Die KI-Konvention des Europarats. Die Schweiz hat sie am 27. März 2025 unterzeichnet. Die Konvention verpflichtet vor allem staatliche Stellen, beim KI-Einsatz Menschenrechte, Demokratie und Rechtsstaatlichkeit zu schützen.
- Sektorielle Anpassungen bestehender Gesetze, wo nötig, etwa in Bereichen mit Bezug zu Grundrechten wie dem Datenschutz. Es geht um Transparenz, Nichtdiskriminierung und Aufsicht. Das EJPD erarbeitet dazu mit UVEK und EDA eine Vernehmlassungsvorlage.
- Nicht verbindliche Massnahmen wie Leitfäden und Branchenlösungen. Dafür legt das UVEK einen Plan vor.
Wie weit die Pflichten für Private gehen werden, ist offen. Politisch umstritten ist, ob die Umsetzung vor allem den Staat verpflichtet oder auch Unternehmen. Wir berichten im KI-Briefing, sobald die Vorlage vorliegt.
Das Datenschutzgesetz gilt schon heute
Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte (EDÖB) hat klargestellt, dass das seit 1. September 2023 geltende Datenschutzgesetz technologieneutral und auf KI direkt anwendbar ist. Das gilt für das Training ebenso wie für den Einsatz.
Wer KI mit Personendaten einsetzt, muss Zweck, Funktionsweise und Datenquellen offenlegen. Nutzerinnen und Nutzer müssen erfahren, ob sie mit einer Maschine kommunizieren und ob ihre Eingaben weiterverwendet werden, etwa für das Training. Betroffene können einer Bearbeitung ihrer Daten widersprechen (Art. 30 Abs. 2 DSG).
Trifft ein System allein eine Entscheidung mit Rechtswirkung oder erheblicher Beeinträchtigung, zum Beispiel eine automatische Absage, liegt ein automatisierter Einzelentscheid vor (Art. 21 DSG). Die betroffene Person muss dann informiert werden. Sie kann ihren Standpunkt darlegen und verlangen, dass ein Mensch den Entscheid überprüft.
Bei voraussichtlich hohem Risiko für die Persönlichkeit ist eine Datenschutz-Folgenabschätzung Pflicht (Art. 22 DSG). Bei KI-Anwendungen mit Personendaten ist das häufig der Fall.
Zwei weitere Punkte hat der EDÖB festgehalten. Deepfakes von identifizierbaren Personen müssen nach seiner Auffassung immer als solche erkennbar sein. Und Anwendungen, die auf eine Aushöhlung der Privatsphäre zielen, sind unzulässig, etwa Gesichtserkennung in Echtzeit im öffentlichen Raum oder Social Scoring.
Zu besonders schützenswerten Daten, zur Bekanntgabe ins Ausland und zu Berufsgeheimnissen lesen Sie Sensible Daten & KI.
FINMA: Erwartungen an Banken und Versicherungen
In der Aufsichtsmitteilung 08/2024 vom 18. Dezember 2024 beschreibt die FINMA, was sie von beaufsichtigten Instituten beim KI-Einsatz erwartet. Eine eigene KI-Gesetzgebung gibt es nicht, die bestehenden Anforderungen an Governance und Risikomanagement gelten aber auch für KI. Die FINMA erwartet:
- klare Zuständigkeiten, ein zentrales Inventar der KI-Anwendungen und deren Risikoklassifizierung;
- Datenqualität, Tests und laufende Überwachung;
- Dokumentation und Erklärbarkeit der Ergebnisse;
- eine unabhängige Überprüfung wesentlicher Anwendungen;
- bei ausgelagerten Lösungen zusätzliche Tests und vertragliche Absicherung.
Auch für nicht beaufsichtigte KMU ist diese Liste eine gute Messlatte. Eine Treuhandfirma in St. Gallen kann sie zum Beispiel als Vorlage für ihr eigenes KI-Inventar nehmen.
Weitere Gesetze, die bei KI gelten
- Obligationenrecht und Haftpflicht: Wer KI-Ergebnisse an Kunden weitergibt, haftet wie für eigene Arbeit.
- Urheberrecht: Rein maschinell erzeugte Inhalte sind nach herrschender Auffassung nicht geschützt. Fremde Werke dürfen nicht unbesehen übernommen werden.
- Gleichstellung und Arbeitsrecht: Diskriminierende Entscheide bleiben unzulässig, auch wenn eine KI sie vorbereitet.
- Lauterkeitsrecht (UWG): Irreführende Werbung mit KI-Fähigkeiten und gefälschte Bewertungen sind verboten.
- Berufsgeheimnis (Art. 321 StGB, Art. 47 BankG) und die berufliche Schweigepflicht (Art. 62 DSG).
Und der EU AI Act?
Er gilt in der Schweiz nicht direkt, erfasst aber Schweizer Unternehmen, die KI in der EU anbieten oder deren KI-Ergebnisse in der EU verwendet werden. Viele exportorientierte KMU richten sich deshalb faktisch nach dem EU-Standard. Mehr dazu im Leitfaden EU AI Act.
Häufige Fragen
Hat die Schweiz ein KI-Gesetz?
Nein. Der Bundesrat hat am 12. Februar 2025 entschieden, die KI-Konvention des Europarats zu ratifizieren und bestehende Gesetze punktuell anzupassen. Eine Vernehmlassungsvorlage ist bis Ende 2026 angekündigt.
Gilt das Datenschutzgesetz für KI?
Ja. Der Eidgenössische Datenschutzbeauftragte hat klargestellt, dass das seit 1. September 2023 geltende Datenschutzgesetz direkt auf KI-Anwendungen anwendbar ist, beim Training wie beim Einsatz.
Was verlangt die FINMA beim KI-Einsatz?
Die Aufsichtsmitteilung 08/2024 erwartet unter anderem ein Inventar der KI-Anwendungen mit Risikoklassifizierung, klare Zuständigkeiten, Tests und Überwachung, Dokumentation, Erklärbarkeit und eine unabhängige Überprüfung wesentlicher Anwendungen.
Quellen
- Bundesrat: Auslegeordnung zur Regulierung von KI (12.02.2025)
- EDÖB: Geltendes Datenschutzgesetz ist auf KI direkt anwendbar (Update 08.05.2025)
- Datenschutzgesetz (DSG), SR 235.1
- FINMA-Aufsichtsmitteilung 08/2024: Governance und Risikomanagement beim Einsatz von KI
- Bundeskanzlei: Künstliche Intelligenz
- Laufende Vernehmlassungen (Fedlex)
Diese Seite gibt einen Überblick und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Gesetze und Fristen ändern sich; verbindlich sind die verlinkten amtlichen Texte.